Kontoverbindung der Hauptmannslade: 

 IBAN: DE78 2225 0020 0090 0142 91      BIC: NOLADE21WHO Sparkasse Westholstein


Satzung der „HAUPTMANNSLADE“

                                                           PRÄAMBEL

Im Jahre 1380 wurde die Bürgerschützengilde Wilster zur Abwehr von Eindringlingen, zur Brandbekämpfung und polizeilichen Aufgaben gegründet. Diese aktiven Betätigungen wurden der Bürgerschützengilde im Laufe der Jahrhunderte durch gesetzliche Vorschriften entzogen. Die Gildebrüder wollen durch die Gründung einer „Hauptmannslade“ zukünftig passiv die obigen Aufgaben und das gesellschaftliche Leben,  vor allen Dingen die Jugendarbeit, durch Spenden unterstützen und schließen deshalb nachfolgenden Vertrag:

§ 1

Die „Hauptmannslade“ ist Teil der Bürgerschützengilde von 1380 in Wilster.

§ 2

Der Schatzmeister der Bürgerschützengilde verwaltet die „Hauptmannslade“, die von den Gildebrüdern kontrolliert wird.

§ 3

Der amtierende Hauptmann pt. der Bürgerschützengilde muß 200,00 € in die „Hauptmannslade„ einzahlen. Die Einzahlung kann auch von anderen erbracht werden

§ 4

Ehemalige Hauptleute pt., andere Gildebrüder oder Gildeschwestern oder andere Personen, die der Gilde zugetan sind, können ebenfalls in die „Hauptmannslade“ einzahlen. Diese Einzahlungen können jederzeit erfolgen. Die Einzahlung des Hauptmanns muß bis zum 01. Juli nach Beginn des jeweiligen Hauptmannsjahres erfolgen.

§ 5

Jeder Einzahler in die „Hauptmannslade“ wird im Internet unter dem Auftritt der Bürgerschützengilde Wilster von 1380 ab einem Betrag von 50,00 € vermerkt.

§ 6

Die Einzahlungen werden auf einem gesonderten Konto für die „Hauptmannslade“  zinsgünstig und sicher angelegt.  Das Konto der „Hauptmannslade“ wird getrennt von den übrigen Konten der “Bürgerschützengilde von 1380 zu Wilster“ geführt.

§ 7

Die Einzahlungen werden wie folgt verwendet:

1. 50 % der Einzahlungen verbleiben auf dem gesonderten Konto.

2. 50 % der Einzahlungen zuzüglich der jährlich angefallenen Zinsen des Vorjahres werden im Dez. eines jeden Jahres verteilt wie folgt entweder:

    a) an die Feuerwehr

    b) an die Polizei

    c) an Jugendliche (Jugendarbeit)

    d) an Sonstige (Blasorchester Wewelsfleth, Mensaessen der Schulkinder etc.)

Über die Verwendung entscheiden der pt. Hauptmann, der 1. und 2. Gildeschreiber durch mehrheitliche Abstimmung.

§ 8

Zur Wertsicherung sollen die Einzahlungen nach § 3 dieses Vertrages wie  folgt angepasst werden:

Als Grundlage soll der Lebenshaltungsindex für alle privaten Haushalte auf der Basis 2005 = 100 gelten. Dieser betrug für 2010 = 108,2. Eine Angleichung ist jedoch nur dann möglich, wenn sich der vorbezeichnete Indexwert jeweils um mindestens 10 % verändert hat. Die Angleichung hat der amtierende Schatzmeister der Gilde in demselben Jahr vom Hauptmann zu fordern, in dem er seinen Beitrag leistet.

§ 9

Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus rechtlichen Gründen unwirksam sein, so soll sie durch eine rechtlich gültige ersetzt werden.

§ 10

Änderungen dieses Vertrages bzw. seine Aufhebung können nur auf der „Generalen Zusammenkunft“ von den Gildebrüdern mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder  für das nachfolgende Gildejahr beschlossen werden.

§ 11

Nach Beschluss über die Aufhebung der Hauptmannslade ist das Vermögen der Hauptmannslade bis zum 31.12. des Jahres der Aufhebung an die Bürgerschützengilde von 1380 auszuzahlen.